TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 4 TRD 402 - Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum (1)

4.1 Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine sicherheitstechnisch bedenkliche Dampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.

4.2 Jede Heißwassererzeugungsanlage muß einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die temperaturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärmeverbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern. nicht der Dampfraum im Heißwassererzeuger als Ausdehnungsraum dient, muß ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein besonderer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlußleitungen gegen Einfrieren geschützt sein.

4.3 Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen (2), daß durch ihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen werden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen. z.B. Ergänzung der Betriebsvorschriften. mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen,