Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen.
Im Sinne diese BG-Grundsatzes sind:
Hebebühnen Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt,
Hubarbeitsbühnen Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben,
Hubladebühnen Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen,
Kippbühnen Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten,
Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen,
Hebebühnen gelten als
handbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel durch Muskelkraft angetrieben wird,
kraftbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel nicht durch Muskelkraft angetrieben wird,
ortsfest, wenn die Hebebühne mit dem Aufstellungsort fest verbunden ist,
ortsveränderlich, wenn die Hebebühne für den Wechsel des Aufstellungsortes eingerichtet ist,
fahrbar, wenn die Hebeeinrichtung auf einem Fahrzeug oder einem fahrbaren Untergestell aufgebaut ist,
handbewegt, wenn die Fahrbewegung durch Muskelkraft erfolgt,
kraftbewegt, wenn die Fahrbewegung nicht durch Muskelkraft erfolgt,
zwangsgeführt, wenn sich die Hebebühne auf einer vorgegebenen Fahrbahn bewegt und eine willkürliche Lenkung ausgeschlossen ist,
schienengebunden, wenn das Fahrwerk der Hebebühne zur Zwangsführung auf oder in Schienen läuft,
programmgesteuert, wenn die Bewegungen der Hebebühne und des Lastaufnahmemittels nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
Keine Hebebühnen im Sinne dieses BG-Grundsatzes sind
Flurförderzeuge mit Einrichtungen zum Anheben oder Stapeln von Lasten,
Regalbediengeräte,
Bagger und Krane, soweit sie nicht als Hubarbeitsbühne verwendet werden,
höhenverstellbare Gerüste,
an Seilen oder Ketten hochziehbare Arbeitsbühnen, die bei der Hub- und Senkbewegung nicht durch die Tragkonstruktion geführt sind,
mechanische Leitern mit Arbeitsbühne,
Hubrettungsfahrzeuge, soweit sie ausschließlich zu Rettungseinsätzen verwendet werden,
Überladebrücken mit Höhenverstelleinrichtung,
Hubböden in Schwimmbecken,
Wagenheber, die als Pannenhilfe zum Mitführen in Fahrzeugen bestimmt sind,
mit Kippeinrichtung versehene Arbeitstische, an denen Werkstücke hergestellt, be- oder verarbeitet werden.