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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen.

Im Sinne diese BG-Grundsatzes sind:

  • Hebebühnen Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt,

  • Hubarbeitsbühnen Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben,

  • Hubladebühnen Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen,

  • Kippbühnen Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten,

  • Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen,

Hebebühnen gelten als

  • handbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel durch Muskelkraft angetrieben wird,

  • kraftbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel nicht durch Muskelkraft angetrieben wird,

  • ortsfest, wenn die Hebebühne mit dem Aufstellungsort fest verbunden ist,

  • ortsveränderlich, wenn die Hebebühne für den Wechsel des Aufstellungsortes eingerichtet ist,

  • fahrbar, wenn die Hebeeinrichtung auf einem Fahrzeug oder einem fahrbaren Untergestell aufgebaut ist,

  • handbewegt, wenn die Fahrbewegung durch Muskelkraft erfolgt,

  • kraftbewegt, wenn die Fahrbewegung nicht durch Muskelkraft erfolgt,

  • zwangsgeführt, wenn sich die Hebebühne auf einer vorgegebenen Fahrbahn bewegt und eine willkürliche Lenkung ausgeschlossen ist,

  • schienengebunden, wenn das Fahrwerk der Hebebühne zur Zwangsführung auf oder in Schienen läuft,

  • programmgesteuert, wenn die Bewegungen der Hebebühne und des Lastaufnahmemittels nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

Keine Hebebühnen im Sinne dieses BG-Grundsatzes sind

  • Flurförderzeuge mit Einrichtungen zum Anheben oder Stapeln von Lasten,

  • Regalbediengeräte,

  • Bagger und Krane, soweit sie nicht als Hubarbeitsbühne verwendet werden,

  • höhenverstellbare Gerüste,

  • an Seilen oder Ketten hochziehbare Arbeitsbühnen, die bei der Hub- und Senkbewegung nicht durch die Tragkonstruktion geführt sind,

  • mechanische Leitern mit Arbeitsbühne,

  • Hubrettungsfahrzeuge, soweit sie ausschließlich zu Rettungseinsätzen verwendet werden,

  • Überladebrücken mit Höhenverstelleinrichtung,

  • Hubböden in Schwimmbecken,

  • Wagenheber, die als Pannenhilfe zum Mitführen in Fahrzeugen bestimmt sind,

  • mit Kippeinrichtung versehene Arbeitstische, an denen Werkstücke hergestellt, be- oder verarbeitet werden.