NiSV - Nichtionisierende Strahlung-Schutzverordnung

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§ 4 NiSV - Fachkunde

(1) 1Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass die Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. 2Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung. 3Die Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungsverfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche Risiken sachgerecht zu minimieren.

(2) 1Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. 2Sie umfasst insbesondere Kenntnisse

  1. 1.

    der physikalischen Eigenschaften der von der Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,

  2. 2.

    der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser Strahlung,

  3. 3.

    des Ausmaßes der Exposition,

  4. 4.

    des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und

  5. 5.

    in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.

(3) 1Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworben werden. 2Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. 3Wurde die Fachkunde durch Schulung erworben, ist hierzu mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung erforderlich. 4Eine entsprechende Schulung, Aktualisierungsschulung, Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. 5Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen. 6Aus den Inhalten der Schulung oder Aktualisierungsschulung muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.