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Abschnitt 4.1.6 - 4.1.6 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

4.1.6.1
Allgemeines

Nachtbaustellen sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit, die nur über eine begrenzte Stundenzahl betrieben werden. Sie dürfen nur stationär eingerichtet werden.

Der Unternehmer darf Arbeiten nur dann auf Nachtzeiten verlegen, wenn eine erhebliche Verringerung der Gefährdung der Beschäftigten infolge stark eingeschränkten Verkehrsaufkommens zu erwarten ist und zwingende Notwendigkeiten dies erfordern.

Zwingende Notwendigkeiten sind z.B.

  • sehr hohe durchschnittliche Verkehrsbelastung bei Tag,

  • Arbeiten im Bereich der Fahrstreifen,

  • Arbeiten am Mittelstreifen und

  • Arbeiten an Überführungen von der darunter liegenden Fahrbahn aus.

Weitere Hinweise für das Einrichten von Nachtbaustellen auf Bundesautobahnen gibt das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 8. Dezember 2009 "Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen", veröffentlicht im Verkehrsblatt 3/2010 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf den Seiten 56 - 61.

4.1.6.2
Vorarbeiten

Die Vorarbeiten für Nachtbaustellen sind so weit wie möglich tagsüber auszuführen, um die Rüstzeiten für die eigentlichen Arbeiten abzukürzen.

Zu den Vorarbeiten gehören z.B. das Erstellen der Aufstellvorrichtung für die stationäre Beschilderung, das Mähen im Bereich von Mittel- und Randstreifen, das Ausholzen der Sträucher im Aufstellbereich der Beschilderung sowie der Transport der Gerätschaften in das unmittelbare Umfeld der Arbeitsstelle.

4.1.6.3
Sichtverhältnisse

Der Unternehmer darf Nachtbaustellen nur einrichten lassen, wenn keine Beeinträchtigung der Sicht besteht. Die Sicht wird z.B. beeinträchtigt durch starken Regen, Nebel oder Schneefall. Verschlechtern sich die Sichtverhältnisse, haben die Beschäftigten die Arbeitsstelle unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen der Möglichkeiten sind die Belange der Verkehrssicherheit weiterhin zu beachten.

4.1.6.4
Beleuchtung

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachtbaustellen für den Verkehrsteilnehmer als solche eindeutig und rechtzeitig erkennbar sind.

Im Bereich der eigentlichen Arbeitsstellen muss für die Beschäftigten eine ausreichende Beleuchtungsstärke vorhanden sein. Je nach Art der Tätigkeit werden nach Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung"(BGR 131-2) folgende Beleuchtungsstärken empfohlen:

-"Grobe" Tätigkeiten (z.B. Transport, Hilfs- und Lagerarbeiten)50 Lx
-"Normale" Tätigkeiten (z.B. Montage, Installationsarbeiten)100 Lx
-"Feine" Tätigkeiten (z.B. Oberflächenbearbeitung, Reinigung)200 Lx
-Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen500 Lx

Weitere Hinweise gibt die DIN EN 12464-2 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien".

Die Beleuchtung ist so anzuordnen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Wenn eine negative Beeinflussung des Verkehrsteilnehmers auf Grund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist, z.B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN EN 13201 erfüllt werden.

Nachtbaustellen gelten als für den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar, wenn Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen retroreflektierend ausgeführt sind.

Zusätzlich sollen die Bereiche von Fahrspurverengungen und -überleitungen ausgeleuchtet werden.

4.1.6.5
Abbau von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

Müssen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit geräumt werden, hat dies so zu erfolgen, dass die Beschäftigten nicht außergewöhnlichen Gefährdungen ausgesetzt werden. Lässt sich dies nicht sicherstellen, sind weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

So kann zum Schutz der Beschäftigten z.B. eine kurzzeitige Totalsperrung der betroffenen Richtungsfahrbahn für die Dauer des Abbaues der Absperrung oder auch das Verlassen der Arbeitsstelle ohne deren Abbau erforderlich sein.