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Abschnitt 3.1.3 - 3.1.3 Absturzsicherungen in Gehegen

Bei Absturzhöhen von mehr als 2,0 m in Gehegen sind Absturzsicherungen vorzusehen. Sofern dies aus tierhalterischen Gründen nicht möglich ist, sind andere Sicherungen vorzusehen, die ein Abstürzen von Versicherten verhindern.

Siehe auch § 12 Abs. 1 Ziffer 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).

Siehe auch Abschnitt 3.4.2 der GUV-Regel "Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109).

Siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

"Siehe auch TRBS 2121 - Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

Eine Sicherung gegen Absturz kann z.B. der Einsatz von Schutznetzen oder die Benutzung von Auffanggurten sein, die an geeigneten Anschlagpunkten festgemacht sind.

Siehe auch Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179).