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Abschnitt 4.7 BGR 232 - 4.7 Zusätzliche Anforderungen an ferngesteuerte Fenster, Türen und Tore

4.7.1

Der Antrieb ferngesteuerter Flügel darf nur durch die hierfür vorgesehenen Steuerimpulse gesteuert werden können.

4.7.2

Ferngesteuerte Türen und Tore müssen in Nähe der Flügel mindestens eine gut erkennbare und leicht zugängliche Not-Befehlseinrichtung besitzen, mit der im Gefahrfall die Flügelbewegung zum Stillstand gebracht werden kann.

Grenzen Türen oder Tore an öffentliche Verkehrsflächen, kann das Stellteil für die Not-Befehlseinrichtung an der Seite angeordnet sein, die dieser Verkehrsfläche abgewendet ist.

4.7.3

An ferngesteuerten Fenstern, Türen und Toren müssen die Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 4.5.1 so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zu Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern würde,

  1. 1.

    die Schutzwirkung der Einrichtung erhalten bleibt (Einfachfehler-Sicherheit)

    oder

  2. 2.

    der Fehler spätestens in einer der Endlagen des Flügels selbsttätig erkannt wird und ein Befehl zum Verhindern einer weiteren gefahrbringenden Flügelbewegung erfolgt (Testung).

Zu den Bauteilen von Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen zählen Schaltleisten, Lichtsender und -empfänger (Signalgeber), Leitungen (Signalübertragung), Druckwellenschalter, elektronische Schaltgeräte (Signalverarbeitung) und Schaltglieder (Befehlsnehmer), die unmittelbar oder über Leitung (Befehlsübertragung) mit der Signalverarbeitung verbunden sind und in den Steuerstromkreis einwirken.

Zu den Fehlern, die einen Befehl zur Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern können, zählen Leitungsunterbrechung, Kurzschluss, mechanische Beschädigung oder Ausfall von Bauteilen. Die Fehler können z.B. durch Verschleiß, Versagen der Bauteile oder durch betriebliche Umgebungseinflüsse verursacht sein.

Beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen darf selbsttätig ein Umschalten auf Befehlseinrichtungen erfolgen, die den Anforderungen des Abschnittes 4.6.1 genügen. Dann müssen beim Weiterbetrieb der Fenster, Türen und Tore die Bestimmungen des Abschnittes 4.5.1.1 Nr. 2 erfüllt werden. Der Ausschluss der Betätigung der Befehlseinrichtungen durch unbefugte Personen kann auch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein.

4.7.4

Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen zwischen ferngesteuerten Flügeln von Rollgittern und dem Sturz der Fenster-, Tür- und Toröffnung brauchen nicht den Anforderungen des Abschnittes 4.7.3 zu entsprechen.

Art und Umfang der Sicherung der Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Sturzes bis zu einer Höhe von 2,50 m richten sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 4.5.1.

Die Sicherung der Gefahrstellen im Bereich des Sturzes sowie der Einzugstellen zwischen dem Flügel und der Wickelwelle von allgemein zugänglichen Rollgittern ist auch über 2,5 m vor allem mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen geboten.