TRR 514 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 514

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Abschnitt 4 TRR 514 - Äußere Prüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Rohrleitung - insbesondere an den Auflagestellen - der Auflagerung z.B. Hänger und Schlitten, das Vorhandensein, die Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.

Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile erfolgt durch Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung der Anzeigegenauigkeit. Verbindungsleitungen zwischen Rohrleitungen und den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung mit einzubeziehen.

Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Können Funktionsprüfungen an Rohrleitungen zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise der Rohrleitung nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen.

4.1.2 In der Regel ist es nicht erforderlich, die Rohrleitung über die gesamte Lange einer äußeren Prüfung zu unterziehen. Sie kann sich in der Regel auf repräsentative Teilstücke beschränken. Das gilt nicht für die sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstung und besondere Auflagerungselemente. wie z.B. Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen.

4.1.3 Die äußere Prüfung ist ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen zu ergänzen, das eilt insbesondere, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitung von innen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Prüfverfahren und Prüfumfang sind mit dem Sachverständigen abzustimmen,

4.1.4 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und besonderen Auflagerungselemente nach 4.1.2 Satz 3 erfolgt durch Besichtigung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung.

4.2 Druckprüfung

4.2.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung findet TRR 512 Abschnitt 4.3 entsprechende Anwendung.

Wird an erdgedeckt verlegten Rohrleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1051 "Rohrleitungen" (VdTÜV-Merkblatt 1051: Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Meßverfahren) eine Gasdruckprüfung vorgesehen, ist das Prüfverfahren mit dem Sachverständigen abzustimmen.

4.2.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. z.B. wenn Druckprüfungen wegen

(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,

(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich

sind.