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Abschnitt 4.1.8 - Umgang mit Sprengzubehör

(1) Den Sprengberechtigten ist das Sprengzubehör zur Verfügung zu stellen, das für die fachgerechte Durchführung der Sprengarbeiten notwendig ist.

(2) Prüfung und Instandsetzung haben nach Herstellerangaben zu erfolgen.

(3) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit Prüfgeräten zu prüfen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sollte folgende Zeiträume nicht überschreiten:

  • mindestens einmal monatlich, wenn die Zündmaschinen fortlaufend benutzt werden oder

  • vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschinen länger als einen Monat nicht benutzt wurden.

(4) Zündmaschinen, Zündgeräte und Zündkreisprüfer sind regelmäßig durch den Hersteller oder eine andere befähigte Person prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sollte zwei Jahre nicht überschreiten.

(5) Zündmaschinen und Zündgeräte müssen gegen das unbefugte Benutzen gesichert werden.