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Abschnitt 3.3 - 3.3 Sachliche Voraussetzungen (Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Räumlichkeiten

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • ein geeigneter Raum mit mindestens 50 m2Grundfläche und

  • zwei Gruppenräume

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese ist unter www.baua.de zu finden.

Demonstrations- und Übungsmaterial

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

  • Medien: Moderationsmaterialien, Tafel, Flipchart, audiovisuelle Aufzeichnungs- und Präsentationsgeräte

  • Ausbildungskonzepte und audiovisuelle Unterrichtsmittel zur Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung

  • weitere Unterrichtsmittel: Erste-Hilfe-Material für den Unterricht

  • Literatur zu Pädagogik, Lern-/Entwicklungs-/Sozialpsychologie, Erste Hilfe/Sanitätsdienst/Rettungsdienst (die Literatur muss den Teilnehmenden während des Seminars zur Verfügung stehen).

Desinfektion und allgemeine Hygiene

Zur Desinfektion und Hygiene sind die Vorgaben aus Abschnitt 2.3 dieses Grundsatzes zu berücksichtigen.