TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

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Abschnitt 2 TRGL 151 - Arbeitsstreifen (1)

Vor Baubeginn ist ein Arbeitsstreifen festzulegen, der für den Bau der Gashochdruckleitung zur Verfügung steht. Die Breite des Arbeitsstreifens soll insbesondere den Leitungsdurchmesser, der Art und Menge des Aushubs und dem Maschineneinsatz angemessen sein. Liegt im Arbeitsstreifen eine in Betrieb befindliche Leitung, so ist durch die Bauaufsicht und erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß leitungsgefährdende Einflüsse vermieden werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)