Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4.2 - 4.4.2 Sicherheitsabstand, Personen im Gefahrbereich

Gemäß Anhang 1 Nr. 2Betriebssicherheitsverordnung muss sich das Bedienpersonal vom Bedienstand vergewissern können, dass sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Als Gefahrbereich ist der Fahr-, Schwenk- oder Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.

Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern. Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • Festlegung von Verhaltensanforderungen (z.B. eindeutige Handzeichen, Blickkontakt, festgelegte Aufenthaltsorte),

  • Tragen von Warnkleidung,

  • sprachliche Verständigung oder

  • Sichtverbindung.

Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkszeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen müssen die Beschäftigten bzw. die Maschinenführer dafür sorgen, dass andere Personen einen ausreichenden Abstand halten. Betriebsanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Dies ist z.B. erforderlich bei Arbeiten mit Äxten, Hacken, Sensen sowie Motorsägen, Freischneidern, Rasenmähern und Walzen.