Abschnitt 3.2 - Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer legt für Tätigkeiten nach Abschnitt 1 sichere Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 fest. Er bringt dabei Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen zum Einsatz.
Zur Rangfolge von Schutzmaßnahmen siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz.