§ 17 VwGO - Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
Richter auf Probe,
- 2.
Richter kraft Auftrags und
- 3.
Richter auf Zeit.
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
Richter auf Probe,
Richter kraft Auftrags und
Richter auf Zeit.