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Abschnitt 5 BGR 232 - 5 Betrieb

5.1

Vor Instandhaltungsarbeiten müssen Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.

Instandhaltung siehe DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

5.2

Vor Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb der Fenster, Türen und Tore abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).

Dies bedingt, dass der Antrieb über den in Abschnitt 4.12 geforderten Hauptschalter abgeschaltet wird.

5.3

Die Wartung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren darf nur durch vom Unternehmer beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Wartungsarbeiten vertraut sind.