TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 8 TRD 415 - Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr (1)

8.1 Luftleitungen müssen werkstoffmäßig so ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten, z.B. Über- oder Unterdruck bei geschlossenen Klappen, schnellen Temperaturänderungen. Die Leitungen müssen dicht sein.

8.2 Dichtheitsprüfungen bei Luftleitungen können mit Luft oder inertem Gas oder unter Anwendung von Penetrieröl durchgeführt werden.

8.3 Brennstoff und Verbrennungsluft müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt oder gesteuert werden.

Die Einhaltung des erforderlichen Gesamt-Luft/Brennstoff-Verhältnisses ist z.B. durch Rauchgasanalyse zu überwachen. Unterschreitungen des erforderlichen Gesamt-Luft/Brennstoff-Verhältnisses sind optisch sowie akustisch anzuzeigen. Die zulässigen Abweichungen des Gesamt-Luft/Brennstoff-Verhältnisses sind vom Hersteller anzugeben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)