Abschnitt 14 TRD 402 - Beheizung (1)
14.1 Für die Beheizung von Heißwassererzeugern gelten, soweit zutreffend, bei
14.2 Die Beheizung muß der zulässigen Wärmeleistung und der vorgesehenen Betriebsweise angepaßt sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)