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§ 68 BGV C24 - Herstellen von Zündanlagen

(1) Bei Reihenschaltung oder gruppenweiser Parallelschaltung haben Sprengberechtigte den Isolationszustand des Zündkreises zu prüfen und den elektrischen Widerstand des Zündkreises gegen Erde mit einem Zündkreisprüfer zu messen. Liegt der gemessene Widerstand gegen Erde unter 10 000 Ohm, darf nicht gezündet werden.

(2) Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten einen Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen, mit dem der elektrische Widerstand des Zündkreises gegen Erde gemessen werden kann.