TRR 532 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 532

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Abschnitt 7 TRR 532 - Mängelanzeige (1)

Wenn der Sachkundige bei der Prüfung Mangel feststellt. durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn solche Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Rohrleitung beseitigt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)