Abschnitt 5 - 5 Beurteilung von Gefährdungen
Sind Handlungsempfehlungen anwendbar, kann die Gefährdungsbeurteilung mit einem Abgleich abgeschlossen werden. Anderenfalls müssen die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen anhand der zuvor ermittelten Stoffeigenschaften und der Expositionssituation individuell beurteilt werden (s. Anhang 5). Dabei sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung zu bewerten.