TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 4 TRG 500 - Werkstoffe (1)

4.1

4.1.1 Die Behälter müssen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) hergestellt sein. Hierfür gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.2 Ziffer 1. Die Maßgaben nach den Nummern 4.11 bis 4.14 müssen beachtet sein.

4.1.2 Ferritische Stähle müssen - wenn die fertigen Behälter einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität haben. Der Gehalt an Verunreinigungen in der Schmelze darf nicht mehr als je 0,04 % Schwefel und Phosphor (beide Stoffe zusammen nicht mehr als 0,07 %) betragen.

4.1.3 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein; für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.

4.1.4 Bei Quetschversuchen an fertigen Behältern dürfen Anrisse nicht auftreten.

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.2.1 Die Behälter müssen nahtlos geschweißt oder gelötet sein.

4.2.2 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.29 und 4.30genügen.

4.2.3 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung gelten als erfüllt, wenn an Baumustern der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern und Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Stelle geringer sein als (D0 ist in mm einzusetzen)

  1. 1.

    bei Behältern aus stahl: Da/333 + 0,75

  2. 2.

    bei Behältern aus Aluminium: Da/266 + 0,8

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)