Abschnitt 8 - Zu § 12:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume
einen ausreichend bemessenen Abstand zu den möglichen Gefahren aufweisen
oder
so beschaffen sind, dass auch ihre Zu- und Abgangswege gegen mögliche Gefahren geschützt sind.