DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Schussapparate im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind tragbare oder nicht tragbare Geräte, aus denen durch Munition angetriebene feste Körper begrenzt oder ganz austreten.

(2) Tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.

(3) Nicht tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.

(4) Bolzensetzwerkzeuge sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Setzbolzen mittels Munition in feste Werkstoffe einzutreiben.

(5) Bolzenschubwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse A.

(6) Bolzentreibwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse B.

(7) Press- und Kerbgeräte sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Klemmteile oder Verbinder auf Kabel oder Drahtseile aufzupressen.

(8) Viehschussgeräte sind Schussapparate, die für die Betäubung von Schlachtvieh bestimmt sind.

(9) Leinenwurfgeräte sind Schussapparate, die zum Verschießen von Leinenraketen bestimmt sind.

(10) Kabelbeschussgeräte sind Schussapparate, die zum Eintreiben einer Schneide in Kabel bestimmt sind.

(11) Industriekanonen sind auf einem Gestell montierte Schussapparate, mit denen Geschosse zum Lockern oder Lösen festhaftender Massen in Industrieöfen oder zum Aufschießen der Anstichlöcher in Metallschmelzöfen abgefeuert werden.

(12) Probenschneider sind Schussapparate, die für das Herausstanzen von Proben aus festen Materialien bestimmt sind.