Abschnitt 22.6 - 22.6 Hinweise für den Einsatz von Schwangeren und Stillenden
Es besteht gegebenenfalls eine Exposition gegenüber Gemischen von krebserzeugenden Stoffen. Für Schwangere besteht zum Beispiel ein Expositionsverbot gegenüber 1,3 Butadien (H350, H340) oder Benzolgemischen, die einen Benzolgehalt höher als 0,1 Prozent haben (H350, H340). Der Benzolgehalt am Arbeitsplatz darf die Hintergrundbelastung nicht übersteigen. Eine Überschreitung von Luftgrenzwerten ist, ähnlich wie bei chirurgischen Rauchgasen, nach bisherigem Wissensstand unwahrscheinlich.