TRFL 2017 - TR Rohrfernleitungsanlagen

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Anhang VI TRFL - Wiederkehrende Prüfungen

VI 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Erläuterungen geben Hinweise für die Erstellung eines Prüfprogramms für die Durchführung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 RohrFLtgV und Anhang II, II 3 TRFL durch die Prüfstelle.

In das von einer Prüfstelle für den Einzelfall unter Beachtung des Anhangs II aufgestellte Prüfprogramm kann von dieser das Überwachungsprogramm gemäß Abschnitt 12.3.10 integriert werden.

VI 2 Prüfprogramm

Gemäß Anhang II, II 3 TRFL sind Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen in einem für den Einzelfall aufgestellten Prüfprogramm festzulegen. Ein Prüfprogramm kann aus mehreren Komponenten bestehen. Bewährte Prüfprogramme umfassen z. B.:

  • einen Prüfkatalog mit Festlegungen der durchzuführenden Prüfungen (z. B. Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung) der zu prüfenden Anlagenteile und der Prüffristen,

  • einen Prüfplan zur Spezifizierung der für die Rohrfernleitungsanlage im Prüfkatalog festgelegten Prüfungen mit Angaben zum Prüfzeitpunkt und zur Prüffrist sowie mit Bezug zum übergeordneten Prüfkatalog,

  • Prüfblätter zu jeder im Prüfplan festgelegten Prüfung zur Spezifizierung z. B. der Durchführung, der Festlegung von Grenzwerten, Informationen über ausgelöste Schaltfolgen.

VI 3 Dokumentation

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind nachvollziehbar und mit definiertem Bezug zur jeweiligen Prüfung in Prüfprotokollen zu dokumentieren.

VI 4 Mängelkategorien

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind durch die Prüfstelle zu bewerten und gegebenenfalls festgestellte Mängel nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen maßgeblich:

Keine Mängel

Die Rohrfernleitungsanlage entspricht den an die Rohrfernleitungsanlage gestellten Anforderungen.

Geringfügige Mängel

Geringfügige Mängel beeinträchtigen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage nicht. Eine Gefährdung von Menschen oder der Umwelt ist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht zu erwarten.

Erhebliche Mängel

Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage soweit, dass bis zur von der Prüfstelle vorgeschlagenen Frist zur Beseitigung der Mängel keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu erwarten sind, diese jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht ausgeschlossen werden können.

Die Beseitigung der als erheblich eingestuften Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Prüfstelle.

Gefährliche Mängel

Gefährliche Mängel beeinträchtigen die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage soweit, dass eine akute Gefährdung von Menschen oder Umwelt zu besorgen ist.

Gefährliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen; falls erforderlich ist die Rohrfernleitungsanlage oder der betroffene Abschnitt stillzusetzen. Betreiber und zuständige Behörde sind unverzüglich über die gefährlichen Mängel zu informieren.

VI 5 Prüfbescheinigung

Die Anforderungen an die Bescheinigung über die wiederkehrenden Prüfungen einer Rohrfernleitungsanlage richten sich nach Anhang II 5.