Abschnitt 4.2 - 4.2 Gefährdungen durch besondere Einsatzbedingungen von HLG
a) Enge Räume:
HLG können in engen Räumen eingesetzt werden. Beispiele hierfür sind das Bearbeiten (Fügen/Trennen) von Bauteilen in kleinen Segmenten im Schiffbau, der Bearbeitung von Rahmenkastenkonstruktionen oder Tanks sowie der Zerlegung von Kraftwerkskomponenten.
Hierdurch können besondere Gefährdungen entstehen wie u. a.:
Konzentration schädlicher Substanzen in der Luft,
Anreicherung von Prozessgasen (Stickstoff, Argon, Helium, Sauerstoff ) in der Luft,
Sauerstoffverarmung,
bei elektrisch leitenden Bauteilen durch elektrischen Strom,
erhöhte Strahlungsgefährdung durch direkte sowie durch direkt oder diffus reflektierte Laserstrahlung bedingt durch die kurzen Distanzen zwischen Prozessort und Bedienern,
erhöhte Stolper- und Stoßgefährdung.
b) Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen:
HLG können auf hochgelegenen Arbeitsplätzen oder in einer anderen Last aufnehmenden Fläche angewendet werden.
Einsatzbeispiele hierfür sind u. a. das Reinigen von hochgelegenen Fassadenteilen oder Denkmälern, das Entlacken von Masten. Gefährdungen entstehen durch:
Herabfallen von Gegenständen,
Absturz des Bedieners oder der Bedienerin.
4.2.1
Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung von HLG hinsichtlich Laserstrahlung
Die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit handgeführten Lasern zur Materialbearbeitung muss die jeweiligen Einsatzgrenzen und Einsatzbereiche des HLG berücksichtigen.
Einsatzgrenzen:
Zu berücksichtigen ist die bestimmungsgemäße Verwendung:
Der maximale Bewegungsraum des HLG, d. h. die Lage im Raum und alle möglichen Propagationsrichtungen (Ausbreitungsrichtung) von Laserstrahlung.
Die Einbeziehung vorhersehbarer Fehlerbedingungen ist von ausgesprochener Wichtigkeit bei HLG. Hierzu gehören u. a.:
Reflexion von Laserstrahlung an spiegelnden Bauteilkanten,
Durchtritt von Laserstrahlung durch das Werkstück oder Werkstückspalten,
Abrutschen des HLG vom Werkstück,
Abrutschen, Sturz des Bedieners oder der Bedienerin,
nicht angepasste Schnittstellen (z. B. Strahlführung, Faserstecker, max. Leistung, Energieversorgung),
fehlerhafte Bedienung (z. B. falsche Leistungseinstellung, falsches Prozessgas).
Auch vorhersehbare Fehlbenutzung sowie das Umgehen von Verriegelungseinrichtungen von HLG sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Betriebsarten oder Verfahren des HLG:
Normalbetrieb,
Wartung,
Service,
Sonderbetrieb/Verfahren (mit möglichen Eingriffen durch die Benutzer).
Einsatzbereich des HLG:
in Gebäuden oder
in Außenbereichen.
Nutzung des HLG von Personen:
Rechtshänder, Linkshänder,
physische Fähigkeiten von Frauen/Männern oder Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen,
Ausbildungsstand der Bediener bzw. der Bedienerinnen.
Personen im Umfeld des HLG:
Personen im Gebäude, im Außenbereich (Öffentlichkeit).
Abb. 4
Typische Abstände von der Bearbeitungsposition zu Körperteilen beim Umgang mit HLG
Die Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber beinhaltet die Betrachtung des HLG über den gesamten Lebenszyklus, u. a.:
Transport,
Montage/Konfiguration:
Zusammenbau und Installation, u. a. mit weiteren Komponenten (Strahlführung, Lasergerät), Erstellen technischer Schnittstellen vom HLG zum Lasergerät und zu weiteren Energieversorgungs- (u. a. Strahlführung, Lasergerät) und Entsorgungseinrichtungen (u. a. Abluftreinigungssystem),
Inbetriebnahme (u. a. Festlegung des Bearbeitungsortes, Strahljustage, Prüfungen),
Betriebsphase/Verwendung (u. a. Festlegung der max. Einsatzdauer, Einsatzpositionen),
Modifikation des HLG,
Wiederkehrende Prüfungen,
Außerbetriebnahme, Demontage.
4.2.2
Gefährdungsbeurteilung anhand des Vergleichs der tatsächlichen Exposition mit den Expositionsgrenzwerten (EGW) gem. § 6 Absatz 2 OStrV
Die Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung erfolgt durch Vergleich der:
Vorhersehbaren Maximalbestrahlungen (VMB) für den bestimmungsgemäßen Betrieb und vorhersehbare Fehlerbedingungen an exponierten Körperteilen vom Bediener oder weiteren Personen im Arbeitsbereich. Eingeschlossen sind Wartungs- und Servicearbeiten mit Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Auge oder für Haut gemäß der OStrV. In der folgenden Darstellung (Abbildung 4) sind typische Abstände von der Bearbeitungsposition zu Körperteilen beim Umgang mit HLG angegeben.