TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

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Abschnitt 6 TRGL 151 - Rohrverbindungen (1)

6.1 (1) Rohre und Rohrleitungsteile sind im allgemeinen durch Schweißen zu verbinden.

(2) Es wird empfohlen, die Rohre vor dem Schweißen innen zu reinigen und gegen Eindringen von Fremdkörpern oder Wasser zu schützen. Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechung oder nach Fertigstellung durch Stopfen, Deckel oder dgl. zu verschließen.

(3) Auch beim Schweißen sollte wenigstens ein Ende des Rohrstranges verschlossen sein, damit eine Kaminwirkung vermieden wird.

(4) Die Rohre sind in der Regel neben dem Rohrgraben zu verschweißen.

(5) Die Herstellung von Rohrverbindungen über dem Rohrgraben bedingt besondere Sicherungsmaßnahmen für das Festlegen des noch nicht abgesenkten Rohrstranges.

6.2 Kopflöcher für Schweißarbeiten im Rohrgraben sollen an der Arbeitsstelle mindestens 1,5 m lang sein. Der Abstand vom Rohr zur Kopflochsohle soll 0,4 m nicht unterschreiten. Der Abstand vom Rohr zur Grabenwand darf nicht kleiner als 0,6 m sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)