DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Polster und Aufprallschutz

Weder Feststoff-Rettungswesten noch aufblasbare Rettungswesten verfügen über einen Aufprallschutz.

Die Auftriebskörper von Rettungswesten oder Schwimmhilfen sind grundsätzlich keine Polsterung.

Eine Rücken- und Kragenpolsterung besteht nur, wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden.

Rettungswesten und Schwimmhilfen, welche gewerblich im Wildwasser genutzt werden, müssen aufgrund der Verletzungsgefahr über Rücken- und Kragenpolster verfügen.

Sollen Schwimmhilfen einen Aufprallschutz bieten, müssen sie über Protektoren (nach Norm EN 1621) verfügen. Solche Schwimmhilfen kommen beim Benutzen von Wasserskooter ("Jetski"), Wasserski und ähnlich geschleppten Geräten zum Einsatz.

Handelsübliche Schwimmhilfen mit Aufprallschutz sind keine PSA gegen Ertrinken. Der geringe Auftrieb schützt nicht vor dem Ertrinkungstot.