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Abschnitt 2 - Worauf hat der Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu achten?

Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, den sicheren Transport und die Prüfung nach der Montage der Gerüste verantwortlich. Er stellt dem Nutzer/Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Gerüst zur Verfügung.

Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau der Gerüste sowie von sicherer Lagerung und sicherem Transport der Gerüstbauteile kann ausgegangen werden, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen angewendet werden.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Bild 2) ermittelt und bewertet der Unternehmer die Gefährdungen für seine Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Sie hat das Ziel, Maßnahmen festzulegen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibenden Gefährdungen so gering wie möglich halten.

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Bild 2: Handlungsschritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Gefährdungen bei Gerüstbauarbeiten können sich beispielsweise ergeben durch:

  • Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang,

  • elektrische Gefährdung (Stromschlag), z.B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Gerüstbauarbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen,

  • physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung), z.B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten sowie in der Nähe von Sendeanlagen,

  • Gefahrstoffe (z.B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Asbest), z.B. bei Arbeiten in Industriebetrieben und Großanlagen,

  • Witterungsverhältnisse, z.B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte,

  • Gefahren aus dem einzurüstenden Objekt und dessen Umgebung, z.B. Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile die beim Begehen brechen können, z.B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter.

Die CD-ROM "hoch- & tiefbaugewerke" und der Baustein A 209 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) enthalten weitere Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert.

Hierzu können z.B. die CD-ROM "hoch- & tiefbaugewerke" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Betriebs-/Montageanweisungen, Unterweisungsnachweise verwendet werden.

Der Unternehmer wählt in Abhängigkeit von Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sowie Art, Umfang und baulicher Ausbildung des Gerüstes

  • eine befähigte Person mit entsprechender Qualifikation als Aufsichtführenden für diese Arbeiten aus,

  • beauftragt sie mit der Beaufsichtigung der Arbeiten und

  • weist sie in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.

Befähigte Personen als Aufsichtführende sind z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, Gerüstbaumeister, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.

Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn

  • Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger, wie z.B. Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften,

  • Kenntnisse über Arbeits- und Schutzgerüste, Gerüstbauarten, Gerüstbauteile, Verankerungsgrund sowie deren Zusammenwirken und Tragverhalten,

  • Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (mögliche Gefährdungen können z.B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe sein)

    und

  • Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung), sowie den Plan für die Benutzung und ggf. die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Gerüst

vorhanden sind.

Der Unternehmer wählt für die Gerüstbauarbeiten fachlich geeignete Beschäftigte aus.

Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bau-Handwerk mit erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet.

Eine vergleichbare Qualifikation ist z.B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des jeweils zu errichtenden Gerüstes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse in folgenden Punkten erworben hat:

  • Gerüstarten (Arbeitsgerüste, Schutzgerüste)

  • Gerüstbauarten (z.B. Standgerüste, Raumgerüste, Hängegerüste, fahrbare Gerüste)

  • Gerüstbauteile (z.B. Rohre, Kupplungen, Beläge, Systembauteile)

  • Werkstoffe (z.B. Stahl, Aluminium, Holz)

  • Standsicherheit (z.B. Gründung, Verankerung, Aussteifung, Stützweiten)

  • bauliche Durchbildung (z.B. Seitenschutz, Wandabstand, Beläge, Bekleidungen, Zugänge/Aufstiege, Eckausbildungen)

  • Transportieren von Gerüstbauteilen (Handtransport, maschineller Transport mit Hebezeugen, Bauaufzügen)

  • Laden von Gerüstbauteilen (z.B. Verladen für den Straßenverkehr)

  • Lagern von Gerüstbauteilen

  • Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Maschinen und Geräte).

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Bild 3: Unterweisung

Der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Durch die Umsetzung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung wird ein sicheres Arbeiten ermöglicht.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Der Nachweis der Unterweisung wird dokumentiert.

Zur Unterweisung gehören Erläuterungen und Informationen:

  • zur Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie zur Montageanweisung des betreffenden Gerüstes,

  • zum sicheren Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes einschließlich Materialtransport,

  • zu vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,

  • zu Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,

  • über die zulässigen Belastungen

    und

  • über alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Bei der Verwendung von PSA gegen Absturz ist eine Unterweisung erforderlich.