Abschnitt 4.3 - 4.3 Absturzhöhen, oberhalb derer Schutzmaßnahmen erforderlich sind
Abhängig von der Absturzhöhe und der Art und Lage des Verkehrswegs oder Arbeitsplatzes sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich (Tabelle 2), siehe auch ArbStättV und ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
Tabelle 2
Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV auf Baustellen erforderlich | |
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ab 0 m | bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann |
ab 1 m | für Verkehrswege, die im Rahmen einer Baumaßnahme fest eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen |
ab 2 m | an allen übrigen Arbeitsplätzen |
Maßnahmen gegen Absturzgefahr
Hierarchie gemäß § 4 ArbSchG
Abb. 5
Rangfolge der Maßnahmen