Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Absturzhöhen, oberhalb derer Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Abhängig von der Absturzhöhe und der Art und Lage des Verkehrswegs oder Arbeitsplatzes sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich (Tabelle 2), siehe auch ArbStättV und ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

Tabelle 2
Schutzmaßnahmen gegen Absturz

Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV auf Baustellen erforderlich
ab 0 mbei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
ab 1 mfür Verkehrswege, die im Rahmen einer Baumaßnahme fest eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen
ab 2 man allen übrigen Arbeitsplätzen

Maßnahmen gegen Absturzgefahr

Hierarchie gemäß § 4 ArbSchG

ccc_1510_190501_05.jpg

Abb. 5
Rangfolge der Maßnahmen