TRD 401 Anlage 1 - TR Dampfkessel 401 Anlage 1

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Abschnitt 3 TRD 401 Anlage 1 - Anforderungen an die metallischen Verschlußteile (1)

Metallische Verschlußteile von Verschlußsystemen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind.

3.1 Voraussetzungen

Das allseitige über den Umfang gemittelte Spiel zwischen Öffnung und innenliegendem Deckel darf im verspannten Zustand 2 mm nicht überschreiten (Bild 2).

3.2 Der Radius r muß so ausgeführt sein, daß der Verschluß nicht klemmt und die Dichtung auf der Dichtfläche einwandfrei aufliegt (Bild 3).

3.3 Die Abweichung von der Planparallelität der metallischen Dichtflächen darf bei Mannlochverschlüssen 1 mm, bei Hand- und Kopflöchern 0,5 mm, im unverspannten Zustand gemessen, nicht überschreiten. Abweichungen sind nur mit Einverständnis des Dichtungsherstellers zulässig.

3.4 Der Flankenwinkel alpha darf 2° nicht überschreiten.

3.5 Grobe radialverlaufende Oberflächenfehler (z. B. Korrosionsnarben, mechanische Beschädigungen, Auswaschungen) sind nicht zulässig.

3.6 Der Neigungswinkel gamma darf 20° nicht überschreiten.

3.7 Für neue Verschlüsse sind die metallischen Verschlußteile so zu bemessen, daß die dichtungsspezifischen Mindestflächenpressungen sicher erreicht werden.

3.8 Das erforderliche Mindestdrehmoment ist vom Dichtungshersteller nach Vorgabe der Schraubengeometrie vorzugeben. Das maximal zulässige Anzugsdrehmoment für die metallischen Verschlußteile ist vom Verschlußhersteller anzugeben.

3.9 Die Bügel sollen so dimensioniert sein, daß die zur Verfügung stehenden Schraubenkräfte voll ausgenutzt werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)