TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 5 TRB 531 - Prüfung der Ausrüstung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Meßeinrichtungen

Der Sachkundige prüft sicherheitstechnisch erforderlich Meßeinrichtungen auf Vorhandensein und die sachgemäße Auswahl hinsichtlich der Eignung des Meßbereiches für die vorgesehene Betriebsweise und, soweit möglich, auf Funktion.

5.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung bzw. gegen sicherheitstechnisch bedenkliche Temperaturabweichung

Der Sachkundige prüft Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Einstellung - z.B. anhand von Herstellerangaben - sowie auf sachgemäße Anordnung ggf. unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit möglich, auf Funktion.

5.3 Absperreinrichtungen

Der Sachkundige prüft sicherheitstechnisch erforderlich Absperreinrichtungen auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Anordnung hinsichtlich Druck und Temperatur sowie erforderlichenfalls deren mögliche Auswirkungen auf Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung und, soweit möglich, auf Funktion.

5.4 Schnellverschlüsse mit Ausrüstungen

Soweit Verschlüsse in der Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV nicht erfaßt sind, prüft der Sachkundige deren Eignung für die vorgesehene Betriebsweise und deren Funktion, soweit dies zur sicherheitstechnischen Beurteilung erforderlich ist.

5.5 Dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen

Der Sachkundige prüft, ob dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen können. Ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise bei der Auslegung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstung einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde.

5.6 Verbindungsleitungen

Der Sachkundige prüft, ob die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile in ihrer Funktion durch die Verbindungsleitungen zum Druckbehälter beeinträchtigt werden können. Ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde.

5.7 Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen

5.7.1 Der Sachkundige prüft an Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe, ausgenommen Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die Eignung und Einstellung der Sicherheitseinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters und zur Verhinderung von Verpuffungen. Die letztgenannte Prüfung ist nicht erforderlich, wenn für Feuerungen Nachweise über entsprechende Prüfungen, z.B. nach DIN 4787 Teil 1, vorliegen.

5.7.2 Der Sachkundige prüft an abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern das Vorhandensein, die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters, bei brennbaren Abgasen auch zur Verhinderung einer Zündung.