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Abschnitt 3.6.2 - 3.6.2 Spezielle Hilfseinrichtungen zur Haltung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.2.1
Tierfanggeräte

Für das Einfangen gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sind Geräte und Hilfsmittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vorzuhalten.

Solche Geräte und Hilfsmittel sind z.B.:

  • Kescher,

  • Netze,

  • Stockschlingen,

  • Fanggabeln,

  • Fangkisten,

  • Fangklappen.

Für das Einfangen von Tieren können auch Betäubungsgeräte durch Veterinärmediziner oder andere zugelassene Personen eingesetzt werden.

3.6.2.2
Behälter für Tiertransporte

Behälter für Tiertransporte müssen der Tierart entsprechend ausgeführt und so beschaffen sein, dass beim Einsperren und Hinauslassen sowie beim Transport von Tieren Versicherte nicht gefährdet werden können.

Hinweise für die Ausführung siehe auch aktuelles Handbuch "International Air Transport Association" (IATA).

3.6.2.3
Abwehrgeräte

Für das Abwehren angreifender gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sind Geräte und Hilfsmittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vor Ort bereitzuhalten.

Solche Abwehrgeräte und Hilfsmittel sind z.B.:

  • Schutzschilde,

  • Besen,

  • Stangen,

  • angeschlossener Wasserschlauch,

  • Elefantenhaken,

  • Schlangenhaken.

Schusswaffen sind als Abwehrmittel nicht zulässig.