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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb

5.1 Bauliche Einrichtungen


5.1.1Verkehrswege

Verkehrswege sind in den nach Abschnitt 4.1.1 erforderlichen Breiten frei zu halten. Sie sind so zu erhalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können. Brennbare Flüssigkeiten und gleitfördernde Medien auf Verkehrswegen sind unverzüglich mit Bindemittel aufzunehmen.

5.1.2
Treppen

Treppen und Handläufe müssen in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Regelmäßige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.

5.1.3
Anlegeleitern

Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen. Sie dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, daß diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind. Vorhandene Einhängevorrichtungen sind zu nutzen.

5.1.4
Abläufe, Abscheider, Entsorgung

5.1.4.1

Der Sicherheit dienende Auffangräume, wie Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Schlammfänge, Abläufe, müssen so betrieben und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. Sie sind regelmäßig zu überwachen und gemäß DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten" mindestens halbjährlich zu entleeren. Je nach Bedarf kann auch eine häufigere Entleerung der Abscheider und Schlammfänge notwendig werden. Entsprechend der Ortssatzung können auch von der Kommune abweichende Intervalle vorgeschrieben sein.

5.1.4.2

Abscheider mit selbsttätigem Abschluß dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Kraftstoffe oder sonstige Mineralölprodukte dürfen nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen.

5.1.4.3

Außerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein, es sei denn, der Abfüllplatz ist in einer Weise überdacht, daß die Überdachung um das 0,6fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz hinausragt. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Abscheider vorhanden, müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können, z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdichtkissen oder -folien.

Siehe Abschnitt 4 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 112 "Tankstellen".

5.1.5
Rettungswege, Notausgänge

Notausgänge und Rettungswege dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen in dem Zustand erhalten werden, daß sie ohne Hilfsmittel leicht geöffnet werden können. Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich leicht öffnen lassen, solange sich Personen im Raum befinden.

Siehe auch § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.1.6
Arbeitsgruben

5.1.6.1

Arbeitsgruben sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsgänge dies zulassen.

5.1.6.2

Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

Siehe § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).