TRG 250 - TR Druckgase 250

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Abschnitt 1 TRG 250 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für die Ausrüstung der Druckgasbehälter.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für bestimmte Ausrüstungsteile folgende Technische Regeln:

NummerTitel
TRG 251 (2)
TRG 252
TRG 253
TRG 254
TRG 255 (3)
TRG 256
Leitungen, Verbindungen und Zubehör
Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen
Absperreinrichtungen
Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
Meßeinrichtungen
Sonstige Ausrüstung

1.3 Die TRG 250 bis 256 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.

1.4 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,

  2. 2.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

    TRG 710Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter,
    TRG 770Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TRG 251 und 255 in Vorbereitung

(3) Amtl. Anm.:

TRG 251 und 255 in Vorbereitung