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§ 37 BGV C24 - Sprengzeiten

(1) Sprengladungen sollen, wenn nicht andere Sprengzeiten eingehalten werden müssen, nur zu Beginn der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit gezündet werden.

(2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur bei Tageslicht vorgenommen werden. Sind Sprengungen bei Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung der Sprengstelle, der Fluchtwege und der Verkehrswege zu sorgen.