BekBS 1114 - Bekanntmachung Betriebssicherheit 1114

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Abschnitt 3 BekBS 1114 - Stand der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln (1)

Außer Kraft am 9. Mai 2018 durch die Bek. vom 26. März 2018 (GMBl S. 412)

3.1
Grundlagen

(1) Der Arbeitgeber hat nach § 3 der BetrSichV die notwendigen Maßnahmen für das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Nach § 5 Absatz 1 BetrSichV dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und sicher verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 BetrSichV).

(2) Bei der Ableitung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (in diesem Fall für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) sind nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV die allgemeinen Grundsätze wie

  • die Rangfolge der Maßnahmen

    1. 1.

      technische Maßnahmen,

    2. 2.

      organisatorische Maßnahmen,

    3. 3.

      personenbezogene Maßnahmen

sowie gemäß § 4 Absatz 1, 2 und 3 BetrSichV

  • der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie

  • sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

zu berücksichtigen.

3.2
Ermitteln des Standes der Technik

(1) Stand der Technik

  • ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,

  • der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.

  • Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Die Ermittlung des Standes der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln erfolgt vorrangig auf der Basis der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS). Weitere Erkenntnisquellen für den Stand der Technik sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse z. B. in den Regeln der DGUV oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Erkenntnisquellen können z. B. Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden sein.

(2) Die rechtlichen Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich zum einen aus den für sie geltenden Anforderungen des Binnenmarktrechts (z. B. ProdSG). Dabei dienen Technische Normen zur Produktsicherheit der Konkretisierung von staatlichen Anforderungen zur Bereitstellung auf dem Markt und richten sich an den Hersteller. Sie beschreiben die von ihm durchzuführenden technischen Maßnahmen und die zu gebenden Hinweise auf Restrisiken. Diese Normen sind auf neue Produkte ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Verhältnisse am Arbeitsplatz bzw. die Verwendung von Arbeitsmitteln, die im Betrieb schon längere Zeit verwendet werden. Zum anderen ergeben sich die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln aus den Verordnungen zum Arbeitsschutz und der danach zwingend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Dabei gilt das T-O-P-Prinzip mit der Rangfolge ihrer Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV. Danach haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

3.3
Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen

Aus § 3 Absatz 7 BetrSichV lassen sich Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels ableiten:

  1. 1.

    Wirksamkeitsprüfung regelmäßig in bestimmten Zeitabständen,

  2. 2.

    bei sich ändernden Gegebenheiten, z. B. nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens, der Umgebungsbedingungen,

  3. 3.

    Verbesserung bei neuen Erkenntnissen anstreben, z. B.

    • nach Unfällen,

    • Beinahe Ereignissen,

    • überarbeitetem Technischem Regelwerk,

    • bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus und

    • bei Änderungen des Standes der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt.

Weitere Beispiele sind in TRBS 1111 beschrieben.

3.4
Anpassung an den Stand der Technik

(1) Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert.

(2) Aus der Überprüfung der Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels können sich folgende Möglichkeiten ergeben:

  1. 1.

    es sind keine Modifikationen der Maßnahmen nötig

  2. 2.

    wenn modifizierte Maßnahmen nötig sind:

    1. a)

      Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen,

    2. b)

      Falls technische Maßnahmen nicht möglich, oder allein nicht ausreichend sind:

      • organisatorische und/oder

      • personenbezogene Maßnahmen durchführen,

    3. c)

      falls modifizierte Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind:

      • Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen.

Abbildung 1 enthält eine Überblicksdarstellung zum Vorgehen.

(3) Durch die fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sind.

Bei der Entscheidung über Maßnahmen kann im Einzelfall die Frage entstehen, wie die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und präventivem Nutzen der Maßnahmen zu bewerten ist. Eine solche Bewertung kann nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen erfolgen (vgl. Nummer 3.5). Dabei sind die mit der betrieblichen Verwendung der Arbeitsmittel verbundenen Gefährdungen und technische Besonderheiten des Arbeitsmittels zu berücksichtigen.

In jedem Einzelfall ist zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gleichwertig gewährleistet werden können. Die Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen; dazu gehört auch eine erneute Prüfung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen.

3.5
Hinweise zu Prüfkriterien

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Missverhältnis zwischen dem präventiven Nutzen der Maßnahme einerseits und dem mit den Maßnahmen verbundenen Aufwand entstehen.

Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen an den Stand der Technik angepasst werden müssen, kann eine ausnahmsweise erforderliche Ermittlung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen analog zum Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommen werden.

Fragen zur Verhältnismäßigkeit sind in den Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz nicht explizit enthalten. Eine zum Verwaltungsverfahrensrecht analoge Betrachtung der Frage der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zulässig, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen.

Demnach ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie

  • geeignet ist,

  • erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen, und

  • sich als angemessen darstellt.

  1. a)

    Geeignetheit

    Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihr der Zweck (die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) erreicht oder gefördert werden kann.

  2. b)

    Erforderlichkeit

    Es steht zur Erreichung des angestrebten Ziels kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung, das den Arbeitgeber weniger belastet (geringstmöglicher Eingriff).

  3. c)

    Angemessenheit

    Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Dies setzt stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalls sowie eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme voraus.

Im Einzelfall kann eine Bewertung einer Maßnahme im Hinblick auf die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie den Aufwand zu der Einschätzung führen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. In einem solchen Einzelfall ist eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsmittel weiter verwendet werden kann.

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Abb. 1 Ablauf der Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels