TRB 515 - TR Druckbehälter 515

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Abschnitt 3 TRB 515 - Prüfung in besonderen Fällen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder seiner Betriebsweise wesentlich geändert worden, so sind TRB 511,512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang entsprechend anzuwenden. Als wesentliche Änderung gilt jede, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen kann.

3.2 Ist ein Druckbehälter wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters oder seiner Ausrüstung ausgewechselt worden, so ist der Behälter oder seine Ausrüstung in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.

Unter wesentlichen Instandsetzungen sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können (z.B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen). Unter das Auswechseln wesentlicher Teile fällt nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit. Sicherheitseinrichtungen der gleichen Einstellung und Leistung dürfen ohne erneute Prüfung ausgewechselt werden, wenn eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorliegt und diese der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung beigefügt wird.

3.3 Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes, wenn sich die Anschlußverhältnisse und die Ausrüstungsteile nicht geändert haben sowie keine besonderen Anforderungen an die Aufstellung zu stellen sind. Dies gilt ferner nicht für Druckbehälter an wechselnden Aufstellungsorten, wenn der Druckbehälter mit dem Druckerzeuger unverändert verbunden bleibt.

3.4 Art und Umfang einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall durch den Sachverständigen (§ 11 Abs. 5 DruckbehV) richten sich nach der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung.