TRD 702 Anlage 2 - TR Dampfkessel 702 Anlage 2

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Abschnitt 2 TRD 702 Anlage 2 - Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Ausrüstung

2.1.1 Brennbare Werkstoffe sind am Heißwassererzeuger zulässig für

  • Bauteile des Zubehörs (z.B. Brennerhauben), wenn sie außerhalb des Heißwassererzeugers angeordnet sind,

  • Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,

  • Bediengriffe und

  • elektrische Ausrüstungen.

Bauteile des Zubehörs, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und elektrische Ausrüstungen aus oder mit brennbaren Baustoffen müssen so angeordnet sein, daß deren Oberflächentemperatur bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Heißwassererzeugers im Beharrungszustand die vom Hersteller oder die in den Bauteilnormen festgelegten Temperaturen nicht überschreiten.

2.1.2 Heißwassererzeuger müssen mit einer Wärmedämmung versehen sein. Die Wärmedämmung darf unter Wärmeeinwirkung und Alterung ihre Dämmwerte an keiner Stelle wesentlich verändern. Durch konstruktive Maßnahmen oder ausreichende Wärmedämmung ist sicherzustellen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Heißwassererzeugers mit der höchsten einstellbaren Vorlauftemperatur die Umgebungswände und der Boden unter dem Heißwassererzeuger an keiner Stelle über 85 °C und großflächig über 50 °C erwärmt werden können. In diese Schutzvorkehrungen können Installationsmaßnahmen, die in der Aufstellungsanweisung zu beschreiben sind, einbezogen werden.

2.1.3 Die Oberflächentemperatur der Ummantelung des Heißwassererzeugers, mit Ausnahme eines Bereiches von 100 mm Breite um nicht wärmegedämmte Beschlagteile und Befestigungspunkte der Verkleidung am Kesselkörper, darf bei Nenn-Wärmeleistung und bei der höchsten einstellbaren Vorlauftemperatur die Raumtemperatur um nicht mehr als 30 K überschreiten. Die mittleren Oberflächentemperaturen von Türen und Reinigungsdeckeln dürfen eine Temperatur von 100 °C nicht überschreiten. Örtlich, zum Beispiel bei Schauöffnungen, sind Werte bis 150 °C zugelassen.

2.1.4 Bediengriffe und -knöpfe müssen so ausgeführt und angebracht sein, daß sie sich nicht übermäßig erwärmen. Dementsprechend dürfen bei Nenn-Wärmeleistung deren Oberflächentemperaturen höchstens

  • bei Metall oder gleichwertigen Stoffen 35 K

  • bei Porzellan oder gleichwertigen Stoffen 45 K

  • bei Kunststoff oder gleichwertigen Stoffen 60 K

über Raumtemperatur liegen.

2.2 Aufstellung

2.2.1 Für die Aufstellung der Heißwassererzeuger sind die in den einzelnen Bundesländern geltenden baurechtlichen Vorschriften zu beachten.

2.2.2 Die Aufstellungsanleitung muß Angaben machen über:

(1) den Zusammenbau des Heißwassererzeugers,

(2) die Aufstellung, wobei bei Heißwassererzeugern, bei denen die Temperatur unter dem Heißwassererzeuger 80 °C überschreiten kann, und bei Heißwassererzeugern, die am Aufstellungsort zusammengebaut werden, die Maßnahmen zur Wärmedämmung anzugeben sind,

(3) die Inbetriebnahme, wobei Hinweise zu geben sind über die einzustellende Feuerungsleistung,

(4) Angaben über den Einbauort bzw. die Einbaulage von Sicherheits-, Regel- und Anzeigegeräten,

(5) die Bedingungen für die Aufstellung im Aufstellraum,

(6) die Übergabe an den Betreiber bzw. dessen Einweisung.

Außerdem muß auf die für die sicherheitstechnische Ausrüstung der Heißwassererzeugungsanlage zu beachtenden Normen und die Vorschriften hingewiesen werden.

2.3 Abgasabführung

Hinsichtlich der Abgasabführung gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen, wie die FeuVO der Länder und DIN 18160 Teil 1. Bei Heißwassererzeugern, die planmäßig im Kondensationsbereich der Abgase betrieben werden (Brennwertkessel im Sinne von DIN 4702 Teil 6), sind die Abgase über bauaufsichtlich zugelassene feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteine oder über bauaufsichtlich zugelassene Abgasleitungen ins Freie zu leiten. Die Konstruktion des Abgasanschlusses muß eine dichte Verbindung mit dem Heißwassererzeuger ermöglichen.

2.4 Betriebshinweise

Für die Heißwassererzeugungsanlage muß eine Betriebsanleitung vorliegen, welche den Anforderungen der DIN 4751 Teil 2 entsprechen muß.