TRG 280 - TR Druckgase 280

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Abschnitt 7 TRG 280 - Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke (1)

7.1 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen in der Nähe eines Löschbereiches bereitgehalten werden; dies schließt auch Bereiche nach Abschnitt 5.1.3 ein.

7.2 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen auch innerhalb des brandgefährdeten Bereiches bereitgehalten werden, wenn dies aus feuerlöschtechnischen Gründen erforderlich ist.

7.3 Werden Druckgasbehälter für Feuerlöschzwecke in einer ortsfesten Anlage zusammengeschaltet, so sind die Anforderungen an die Aufstellung der Anlage abhängig von der Anzahl der zusammengeschalteten Druckgasbehälter (siehe Tafel 4). Werden derartige Anlagen in eigenen Räumen aufgestellt, so muß sichergestellt sein, daß eine Gefährdung von Personen, die einen solchen Raum betreten müssen, nicht eintritt. Dies kann z.B. erreicht werden durch Lüftung, Atemschutz, Gaswarngeräte.

Tafel 4 Zulässigkeit von Anlagen nach Abschnitt 7.3

Ortsfeste Anlagen mitBereiche nach Abschn. 5.1.3 außer Arbeits-
räumen
Arbeits-
räume mit einer Grund-
fläche < 50 m2
Arbeits-
räume mit einer Grund-
fläche >= 50 m2
Lager-
räume nach Abschnitt 5.2
Räume unter Erd-
gleiche
Eigene Räume **im Freien
2 oder 3 Druckgas-
flaschen
neinjajajaja *jaja
4 bis zu 8 Druckgas-
flaschen
neinneinjajaja *jaja
über 8 Druckgas-
flaschen
neinneinneinneinja *jaja
Druckgas-
behälter
> 150 l
neinneinneinneinneinjaja
*) Abschnitt 5.1.3.2 muß beachtet werden
**) Die Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 müssen erfüllt sein

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)