Abschnitt 7 TRG 280 - Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke (1)
7.1 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen in der Nähe eines Löschbereiches bereitgehalten werden; dies schließt auch Bereiche nach Abschnitt 5.1.3 ein.
7.2 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen auch innerhalb des brandgefährdeten Bereiches bereitgehalten werden, wenn dies aus feuerlöschtechnischen Gründen erforderlich ist.
7.3 Werden Druckgasbehälter für Feuerlöschzwecke in einer ortsfesten Anlage zusammengeschaltet, so sind die Anforderungen an die Aufstellung der Anlage abhängig von der Anzahl der zusammengeschalteten Druckgasbehälter (siehe Tafel 4). Werden derartige Anlagen in eigenen Räumen aufgestellt, so muß sichergestellt sein, daß eine Gefährdung von Personen, die einen solchen Raum betreten müssen, nicht eintritt. Dies kann z.B. erreicht werden durch Lüftung, Atemschutz, Gaswarngeräte.
Tafel 4 Zulässigkeit von Anlagen nach Abschnitt 7.3
Ortsfeste Anlagen mit | Bereiche nach Abschn. 5.1.3 außer Arbeits- räumen | Arbeits- räume mit einer Grund- fläche < 50 m2 | Arbeits- räume mit einer Grund- fläche >= 50 m2 | Lager- räume nach Abschnitt 5.2 | Räume unter Erd- gleiche | Eigene Räume ** | im Freien |
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2 oder 3 Druckgas- flaschen | nein | ja | ja | ja | ja * | ja | ja |
4 bis zu 8 Druckgas- flaschen | nein | nein | ja | ja | ja * | ja | ja |
über 8 Druckgas- flaschen | nein | nein | nein | nein | ja * | ja | ja |
Druckgas- behälter > 150 l | nein | nein | nein | nein | nein | ja | ja |
*) Abschnitt 5.1.3.2 muß beachtet werden **) Die Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 müssen erfüllt sein |