§ 21 BGV C24 - Zündkreisprüfer
Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen, mit denen der elektrische Widerstand von Zündkreisen gemessen werden kann.
Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen, mit denen der elektrische Widerstand von Zündkreisen gemessen werden kann.