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Abschnitt 6.6 - 6.6 Verhaltensbezogene Maßnahmen

Verhaltensbezogene Maßnahmen können den Lärm auf dem Weg von der Lärmquelle zum Gehör nicht vermindern. Sie setzen beim Verhalten des Menschen an, damit andere der o. g. sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen der Lärmminderung und die Benutzung von Gehörschutz wirkungsvoll greifen können.

Dazu dient die im § 11 LärmVibrationsArbSchV genannte Unterweisung, die bei Erreichen und Überschreiten des unteren Auslösewertes durchgeführt werden muss.

Die Unterweisung soll die Mitarbeiter über die Gefährdung durch Lärm und die Schutzmaßnahmen informieren:

  • Lärmmesswerte am Arbeitsplatz und die Bedeutung der damit verbundenen Gefährdungen

  • Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte

  • bereits durchgeführte Lärmminderungsmaßnahmen

  • Verwendung von Arbeitsmitteln zur Verringerung von Lärm

  • Benutzung von Gehörschützern

  • Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Anspruch darauf

  • Erkennen von lärmbedingten Gesundheitsschäden

  • Möglichkeit dauerhafter Gehörschädigung

  • Hörgeräte können einen Hörverlust nur ansatzweise ausgleichen.

  • Nikotin wirkt gefäßverengend und erhöht die Verletzlichkeit des Innenohrs.

  • Auswirkungen von bestimmten Medikamenten auf das Innenohr