TRD 802 - TR Dampfkessel 802

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Abschnitt 2 TRD 802 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Die zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.

2.2 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Dampferzeuger oder Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)