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§ 2 BGV C24 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1.Sprengberechtigte Personen, die
2.Sprengstoffe zum Sprengen bestimmte feste oder flüssige explosionsfähige Stoffe,
3.Zündmittel Hilfsmittel, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind,
4.Sprengzubehör Gegenstände und Geräte, die in § 3 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind,
5.Schnüren das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen aus Pulversprengstoffen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden,
6.Kesselsprengungen Sprengungen, bei denen entsprechend große Laderäume im Tiefsten von Bohrlöchern durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt werden,
7.Lassensprengungen Sprengungen, bei denen Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden,
8.Großbohrlochsprengungen Sprengungen zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien in Bohrlöchern von mehr als 12 m Tiefe und auch in kürzeren Bohrlöchern, soweit sie zur Unterstützung von Großbohrlochsprengungen erforderlich sind (Hilfsbohrlöcher),
9.Kammersprengungen Sprengungen, bei denen die Sprengladungen durch begehbare Stollen oder Schächte in die Laderäume eingebracht sind,
10.Sprengungen unter Tage Sprengungen, die zur Herstellung, Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Zuge von Bauarbeiten erforderlich sind,
11.Sprengungen unter Wasser Sprengungen in Gewässern, bei denen Sprengladungen in Bohrlöcher eingebracht oder durch Taucher angebracht werden,
12.heiße Massen Massen, deren Temperatur 75 °C übersteigt,
13.Schneefeldsprengungen Sprengungen, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen,
14.Versager bei einer Sprengung ganz oder teilweise nicht umgesetzte Sprengstoffe und Zündmittel.