§ 2 BGV C24 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. | Sprengberechtigte Personen, die |
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2. | Sprengstoffe zum Sprengen bestimmte feste oder flüssige explosionsfähige Stoffe, |
3. | Zündmittel Hilfsmittel, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind, |
4. | Sprengzubehör Gegenstände und Geräte, die in § 3 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind, |
5. | Schnüren das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen aus Pulversprengstoffen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden, |
6. | Kesselsprengungen Sprengungen, bei denen entsprechend große Laderäume im Tiefsten von Bohrlöchern durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt werden, |
7. | Lassensprengungen Sprengungen, bei denen Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden, |
8. | Großbohrlochsprengungen Sprengungen zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien in Bohrlöchern von mehr als 12 m Tiefe und auch in kürzeren Bohrlöchern, soweit sie zur Unterstützung von Großbohrlochsprengungen erforderlich sind (Hilfsbohrlöcher), |
9. | Kammersprengungen Sprengungen, bei denen die Sprengladungen durch begehbare Stollen oder Schächte in die Laderäume eingebracht sind, |
10. | Sprengungen unter Tage Sprengungen, die zur Herstellung, Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Zuge von Bauarbeiten erforderlich sind, |
11. | Sprengungen unter Wasser Sprengungen in Gewässern, bei denen Sprengladungen in Bohrlöcher eingebracht oder durch Taucher angebracht werden, |
12. | heiße Massen Massen, deren Temperatur 75 °C übersteigt, |
13. | Schneefeldsprengungen Sprengungen, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen, |
14. | Versager bei einer Sprengung ganz oder teilweise nicht umgesetzte Sprengstoffe und Zündmittel. |