TRGL 101 - TR Gashochdruckleitungen 101

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Abschnitt 2 TRGL 101 - Leitungsführung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Trasse der Gashochdruckleitungen muß so gewählt werden, daß die von der Leitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Leitung, auch unter Berücksichtigung von anzunehmenden Betriebsstörungen, so gering wie möglich geholten werden.

2.2 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen.