TRG 765 - TR Druckgase 765

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRG 765 - Allgemeines (1)

2.1 Die wiederkehrende Prüfung erfaßt den Behälter und seine die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile. Diese Ausrüstungsteile sind insbesondere:

  • Füll- und Entleerungseinrichtungen,

  • Druckentlastungseinrichtungen,

  • Sicherheitseinrichtungen,

  • Meßeinrichtungen,

  • Flansch-, Schraub- und Rohrverbindungen,

  • die am Behälter angebrachten Versteifungselemente,

  • die Elemente für die Befestigung und den Schutz,

  • Wärmeschutzeinrichtungen.

2.2 Der Sachverständige prüft einen Druckgasbehälter bei der wiederkehrenden Prüfung daraufhin, ob der Behälter keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

2.3 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus den §§ 18, 22, 23 und 38 DruckbehV (siehe TRG Reihe 100).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)