Abschnitt 2 - Boulderwände
An Boulderwänden wird ohne Sicherungsseil in Absprunghöhe über geeignetem und ausreichend dimensionierten Fallschutz (z. B. Matten oder Kies) geklettert.
Grundsätzlich müssen Boulderwände in Kindertageseinrichtung und Schulen nach DIN EN 12572-2:2017-05 "Künstliche Kletteranlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Boulderwände" errichtet, geprüft und gekennzeichnet werden. Wenn Boulderwände in baulicher Kombination mit Spielplatzgeräten oder ähnlichen Einrichtungen errichtet werden, müssen sie als Spielplatzgeräte angesehen werden. In diesem Fall ist die Normenreihe DIN EN 1176 zu beachten.
Freie Fallhöhe
Die freie Fallhöhe an Boulderwänden in Kindertageseinrichtungen und Schulen sollte 3,0 m nicht überschreiten. Die Begrenzung der freien Fallhöhe kann zum Beispiel erfolgen, indem die letzte Trittreihe nicht höher als 3,0 m über der Aufprallfläche liegt und/oder die maximale Fußauftrittshöhe an der Boulderwand entsprechend gekennzeichnet wird.
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In Abhängigkeit von Bauart und Aufstellungsort der Boulderwand kann es notwendig sein, einen Übersteigschutz am oberen Wandabschluss vorzusehen. Um ein Überklettern von Boulderwänden wirksam zu verhindern, haben sich beispielsweise Vordächer und/oder ein weitreichender Abstand zwischen letzter Griffreihe und oberem Wandabschluss bewährt. |
Aufprallfläche (Fallraum)
Die Aufprallfläche vor der Boulderwand muss mindestens 2,0 m betragen - unter der Vorgabe, dass die Wandhöhe maximal 3,0 m beträgt. Bei einer Wandhöhe größer 3,0 m muss die Aufprallfläche auf mindestens 2,5 m ausgedehnt werden.
Die Aufprallfläche muss an beiden Enden der Boulderwand seitlich auf mindestens 50 % der Höhe der Boulderwand (gilt für eine Wandhöhe gleich oder kleiner 3,0 m) oder mindestens 1,5 m (gilt bei einer Wandhöhe größer 3,0 m) ausgedehnt werden - unter der Vorgabe, dass an den seitlichen Oberflächen nicht geklettert werden kann und ein möglicher Wandüberhang 10° nicht überschreitet.
Hinweise | |
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Fallschutz
An Boulderwänden in Kindertageseinrichtungen und Schulen muss ein Fallschutz über die gesamte Aufprallfläche vorgesehen werden, wenn die freie Fallhöhe mehr als 0,6 m beträgt.
Innenbereich
Für Boulderwände im Innenbereich von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat sich der Einsatz von geeigneten Matten als Fallschutz bewährt. Die Auswahl der Matten ist abhängig von der Bewegungsaufgabe, der Fallhöhe sowie der Art der Landung (z. B. Punktlandung oder Flächenlandung) gegebenenfalls sind Mattenkombinationen möglich (DGUV Information 202-035 "Matten im Sportunterricht"). Bei der Verwendung von Weichbodenmatten ist darauf zu achten, dass diese eine geringe Einsinktiefe aufweisen, um Fuß- oder Knieverletzungen zu vermeiden.
Hinweise | |
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Außenbereich
Bei Boulderwänden im Außenbereich von Kindertageseinrichtungen und Schulen sollte sich der Fallschutz an den sicherheitstechnischen Anforderungen für Spielplatzgeräte orientieren (vgl. DIN EN 1176-1:2017-12) und in abhängig von der freien Fallhöhe gewählt werden.
Hinweise | |
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