DGUV Information 202-018 - Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen Empfehlungen zum sicheren Bau und Betrieb von künstlichen Kletterwänden

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Abschnitt 2 - Boulderwände

An Boulderwänden wird ohne Sicherungsseil in Absprunghöhe über geeignetem und ausreichend dimensionierten Fallschutz (z. B. Matten oder Kies) geklettert.

Grundsätzlich müssen Boulderwände in Kindertageseinrichtung und Schulen nach DIN EN 12572-2:2017-05 "Künstliche Kletteranlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Boulderwände" errichtet, geprüft und gekennzeichnet werden. Wenn Boulderwände in baulicher Kombination mit Spielplatzgeräten oder ähnlichen Einrichtungen errichtet werden, müssen sie als Spielplatzgeräte angesehen werden. In diesem Fall ist die Normenreihe DIN EN 1176 zu beachten.

Freie Fallhöhe

Die freie Fallhöhe an Boulderwänden in Kindertageseinrichtungen und Schulen sollte 3,0 m nicht überschreiten. Die Begrenzung der freien Fallhöhe kann zum Beispiel erfolgen, indem die letzte Trittreihe nicht höher als 3,0 m über der Aufprallfläche liegt und/oder die maximale Fußauftrittshöhe an der Boulderwand entsprechend gekennzeichnet wird.

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ccc_3505_as_2.jpgHinweise
In Abhängigkeit von Bauart und Aufstellungsort der Boulderwand kann es notwendig sein, einen Übersteigschutz am oberen Wandabschluss vorzusehen. Um ein Überklettern von Boulderwänden wirksam zu verhindern, haben sich beispielsweise Vordächer und/oder ein weitreichender Abstand zwischen letzter Griffreihe und oberem Wandabschluss bewährt.

Aufprallfläche (Fallraum)

Die Aufprallfläche vor der Boulderwand muss mindestens 2,0 m betragen - unter der Vorgabe, dass die Wandhöhe maximal 3,0 m beträgt. Bei einer Wandhöhe größer 3,0 m muss die Aufprallfläche auf mindestens 2,5 m ausgedehnt werden.

Die Aufprallfläche muss an beiden Enden der Boulderwand seitlich auf mindestens 50 % der Höhe der Boulderwand (gilt für eine Wandhöhe gleich oder kleiner 3,0 m) oder mindestens 1,5 m (gilt bei einer Wandhöhe größer 3,0 m) ausgedehnt werden - unter der Vorgabe, dass an den seitlichen Oberflächen nicht geklettert werden kann und ein möglicher Wandüberhang 10° nicht überschreitet.

ccc_3505_as_2.jpgHinweise
  • Wenn an Boulderwänden auch seitlich geklettert werden kann, dann müssen an den Seiten die Anforderungen zur Aufprallfläche und zum Fallschutz eingehalten werden.

  • Die Aufprallfläche muss frei von Hindernissen sein.

Fallschutz

An Boulderwänden in Kindertageseinrichtungen und Schulen muss ein Fallschutz über die gesamte Aufprallfläche vorgesehen werden, wenn die freie Fallhöhe mehr als 0,6 m beträgt.

Innenbereich

Für Boulderwände im Innenbereich von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat sich der Einsatz von geeigneten Matten als Fallschutz bewährt. Die Auswahl der Matten ist abhängig von der Bewegungsaufgabe, der Fallhöhe sowie der Art der Landung (z. B. Punktlandung oder Flächenlandung) gegebenenfalls sind Mattenkombinationen möglich (DGUV Information 202-035 "Matten im Sportunterricht"). Bei der Verwendung von Weichbodenmatten ist darauf zu achten, dass diese eine geringe Einsinktiefe aufweisen, um Fuß- oder Knieverletzungen zu vermeiden.

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ccc_3505_as_2.jpgHinweise
  • Die Matten müssen eine durchgehende, geschlossene Oberfläche haben sowie die Boulderwand berühren und bündig aneinander liegen. Sie dürfen keine Stolperstellen bilden (z. B. in Flurbereichen).

  • Die Matten sind gegen Verrutschen zu sichern.

Außenbereich

Bei Boulderwänden im Außenbereich von Kindertageseinrichtungen und Schulen sollte sich der Fallschutz an den sicherheitstechnischen Anforderungen für Spielplatzgeräte orientieren (vgl. DIN EN 1176-1:2017-12) und in abhängig von der freien Fallhöhe gewählt werden.

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ccc_3505_as_2.jpgHinweise
  • Wird nur eine maximale Fallhöhe von 0,6 m erreicht, bestehen hinsichtlich stoßdämpfender Materialien keine besonderen Anforderungen an den Boden.

  • Bei einer freien Fallhöhe zwischen 0,6 m und 1,0 m ist ein stoßdämpfender Untergrund (z. B. Oberboden bzw. Naturboden) erforderlich bzw. zulässig.

  • Beträgt die Fallhöhe mehr als 1,0 m, ist ein Fallschutz nach DIN EN 1176-1 (z. B. Rindenmulch, Holzschnitzel, Kies und Sand) unter Einhaltung der Mindesttiefe vorzusehen.