TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 15 TRD 402 - Entaschungsanlagen (1)

15.1 Entaschungsanlagen müssen technisch so ausgeführt sein. daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

15.2 Naßentschlacker müssen so ausgeführt sein, daß Personen durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden.

15.3 Entschlacker müssen verfahrbar sein, oder der Trichter der Brennkammer muß eine Absperreinrichtung haben. Auf die Anforderungen nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn durch konstruktive Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)