TRGL 295 - TR Gashochdruckleitungen 295

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Abschnitt 3 TRGL 295 - Durchführung der Arbeiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 (1) Werden Arbeiten an entspannten und gasfreien Anlageteilen durchgeführt, ist sicherzustellen, daß für die Dauer der Arbeiten im Arbeitsbereich keine gefährlichen Ansammlungen von Gasen oder Gasgemischen - auch nicht aus anderen gasführenden Anlageteilen - auftreten.

(2) Es ist sicherzustellen, daß kein Fördermedium in die abgesperrten Anlageteile nachströmen kann.

(3) Durch geeignete Prüfungen ist zu kontrollieren, daß der gasfreie Zustand erhalten bleibt.

3.2 Bei Arbeiten unter Gasdruck sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Vor Beginn der Arbeiten sind die betreffenden Anlageteile abzusperren und auf den für die Sicherheit der Arbeiten notwendigen Überdruck zu entspannen. Für die Dauer der Arbeiten ist sicherzustellen, daß dieser Überdruck an der Arbeitsstelle erhalten bleibt.