TRGL 192 - TR Gashochdruckleitungen 192

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Abschnitt 2 TRGL 192 - Überwachungsmaßnahmen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Geodätische Messungen

2.1.1 Die geodätischen Messungen haben den Zweck, die Größenordnung und den zeitlichen Ablauf der Bodenbewegungen zu ermitteln. Sie bieten einen Anhalt für die Beanspruchungen der Gashochdruckleitung. Das Ergebnis der geodätischen Messungen, seine Auswertung und seine Beurteilung sind von einem Markscheider zu einem Bericht zusammenzufassen.

2.1.2 In Einzelfällen, z.B. bei einmaliger Unterbauung mit geringen Einwirkungen, kann auf die geodätischen Messungen verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    das Bergbauunternehmen die zu erwartenden Bodenbewegungen mit genügender Genauigkeit vorausberechnen kann und dem Betreiber der Gashochdruckleitung hierüber anhand von Planungsunterlagen rechtzeitig und umfassend Auskunft erteilt oder

  2. 2.

    Randeinflüsse aus Bodenbewegungen so gering sind, daß keine unzulässigen Dehnungen im Rohr auftreten können.

2.2 Dehnungsmessungen

Mit Dehnungsmessungen, insbesondere mittels Dehnungsmeßstreifen oder Setzdehnungsmessern, können die tatsächlichen Rohrbeanspruchungen ermittelt werden.

2.3 Bewegungsmessungen

An Dehnungsausgleichern (Stopfbuchsdehner, U- bzw. Lyra-Bogen) können die tatsächlichen Rohrbeanspruchungen auch mit mechanisch oder elektrisch wirkenden Wegmeßeinrichtungen ermittelt werden.