TRD 452 Anlage 1 - TR Dampfkessel 452 Anlage 1

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Abschnitt 2 TRD 452 Anlage 1 - Hinweise auf Vorschriften und Technische Regeln (1)

2.1 Auf TRD 450 Anlage Abschnitt 2 wird verwiesen.

2.2 Soweit Anlagenteile, ausgenommen der Behälter für drucklose Lagerung, unter die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV)(1) fallen, gelten die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB). Insbesondere wird hingewiesen auf

  1. a.

    Ausrüstung der Druckbehälter
    TRB 401 Kennzeichnung
    TRB 402 Öffnungen und Verschlüsse
    TRB 403 Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
    TRB 404 Ausrüstungsteile

  2. b.

    TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter

  3. c.

    TRB 700 Betrieb von Druckbehältern

  4. d.

    TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV(1), Abschnitte 1, 2, 25, 27 und 34

  5. e.

    TRR 100 Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen

  6. f.

    Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere VBG 2 "Wärmekraftwerke"

2.3 Diese TRD enthält zusätzliche Anforderungen, die in den vorgenannten Technischen Regeln nicht enthalten sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(1) Red. Anm.:

Siehe jetzt BetrSichV und 14. GSGV

(1) Red. Anm.:

Siehe jetzt BetrSichV und 14. GSGV